AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen von MYCOS Media GmbH
(nachfolgend MYCOS genannt)
 
 
1. Allgemeines
Die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen von MYCOS finden auf sämtliche Verträge zur Herstellung von Ton-, Bild- und sonstigen Datenträgern auf CD und CD -Derivaten Anwendung. Soweit der Besteller für den Bezug von Waren eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, werden sie nur insoweit anerkannt, als sich aus dem Vertragsschluss nicht ergibt, dass die Geschäftsbedingungen von MYCOS den Geschäftsbedingungen des Bestellers vorgehen oder die Geschäftsbedingungen der Ve rtragsparteien sich nicht widersprechen. Mündliche oder schriftliche Aufträge des Bestellers werden erst wirksam, wenn sie durch MYCOS schriftlich bestätigt werden. Die schriftliche Bestätigung ist für die Wirksamkeit des Auftrags auch Voraussetzung, wenn MYCOS und Besteller in ständigen Geschäftsbeziehu ngen über die Herstellung von Ton -, Bild- und sonstigen Datenträgern stehen.
 
2. Obliegenheiten des Bestellers
Der Besteller übergibt MYCOS kostenfrei sämtliche für die Herstellung der Ton-, Bild- und sonstigen Datenträgern erforderlichen Fertigungsmaterialien wie Masterbänder, Druckfilme, Lithografien etc. in der Produktionsstätte in Hennstedt. Die Übergabe der Fertigungsmaterialien stellt eine Mitwirkungshandlung des Bestellers gem. § 642 BGB dar. MYCOS ist nicht verpflichtet, die vom Besteller übergebenen Materialien auf ihre Qualität und Eignung in inhaltlicher und technischer Hinsicht zu überprüfen. MYCOS haftet nicht für Mängel und Schäden, die sich daraus ergeben, dass die übergebenen Fertigungsmaterialien mangelhaft oder schadhaft sind.
 
3. Lieferzeit
Sofern die Parteien eine Lieferzeit vereinbart haben, verlängert die Lieferzeit sich um den Zeitraum, um den MYCOS die erforderlichen Fertigungsmaterialien verspätet übergeben wurden, wenn die Fertigungsmaterialien MYCOS nicht spätestens 7 Tage nach dem schriftlichen Bestätigungsschreiben von MYCOS übergeben wurden. Dabei ist der Tag der Absendung des schriftlichen Bestätigungsschreibens maßgeblich, der dem Datum des schriftlichen Bestätigungsschre ibens entspricht. Auch wenn die Vertragsparteien eine Lieferzeit vereinbart haben, ist MYCOS berechtigt, Lieferungen ganz oder teilweise zurückzubehalten, solange MYCOS aus der gesamten Geschäftsbeziehung zum Besteller noch Gegenforderungen, insbesondere Zahlungsansprüche zustehen, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Gegenansprüche unstrittig, gerichtlich festgestellt oder vom Besteller anerkannt wurden. MYCOS ist berechtigt, Teillieferungen zu leisten.
 
4. Leistungs- und Erfüllungsort
Leistungs- und Erfüllungsort für die vertraglichen Pflichten von MYCOS und vom Besteller ist Hennstedt. Der Besteller ist verpflichtet, die von MYCOS produzierten Ton-, Bild- oder sonstigen Datenträger an der Herstellungsstätte von MYCOS abzuholen. MYCOS steht es frei, die hergestellten Ton-, Bild- oder sonstigen Datenträger an den Besteller auszuliefern. Die Lieferung erfolgt in diesem Falle ab Herstellungsstätte auf Rechnung des Bestellers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe von MYCOS an den Transporteur auf den Besteller über. Die Kosten der Übergabe trägt der Besteller, soweit sie dem Besteller von MYCOS einzeln nachgewiesen werden. Die Lasten der übergebenen Sache gehen mit der Übergabe auf den Besteller über.
 
5. Preise
Sofern MYCOS und der Besteller keinen Festpreis vereinbart haben, ist MYCOS berechtigt, das Entgelt für die hergestellten Ton-, Bild- und sonstigen Datenträger unter Berücksichtigung von Angemessenheit und Üblichkeit zu bestimmen. Diese Berechtigung steht MYCOS auch zu, wenn der Besteller bei einer Festpreisabsprache mit der Übergabe der Fertigungsmaterialien an MYCOS in Verzug gerät. Sonderwünsche des Bestellers hinsichtlich der Verpackung der hergestellten Ton-, Bild- und sonstigen Datenträger werden gesondert berech net, wobei MYCOS auch diesbezüglich wiederum das Recht zusteht, das Entgelt nach billigem Ermessen zu bestimmen.
 
6. Fälligkeit
Das Entgelt für die hergestellten Ton-, Bild- oder sonstigen Datenträger wird bei der Übergabe der Datenträger an den Besteller oder den Transporteur fällig. MYCOS ist berechtigt, die Übergabe an den Besteller von der Zahlung des Entgeltes abhängig zu machen. Wenn MYCOS dem Besteller oder dem Transporteur die Ton-, Bild- oder sonstigen Datenträger übergibt, ohne vom Besteller gleichzeitig das Entgelt zu erhalten, muss das Entgelt spätestens zum letzten Tage des Monats gezahlt werden, in dem die Übergabe an den Besteller oder Transporteur erfolgt. MYCOS ist daneben berechtigt, den Besteller vor Ablauf des letzten Tages des Monats auch schon durch eine Mahnung bereits in Verzug zu setzen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder einer Aufrechnung durch den Besteller ist nur zulässig, wenn dessen Forderungen und Ansprüche entweder unbestritten, gerichtlich festgestellt oder von MYCOS anerkannt worden sind. Gerät der Besteller in Verzug, ist er verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat an MYCOS zu zahlen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt MYCOS vorbehalten. Der Besteller ist berechtigt, MYCOS nachzuweisen, dass MYCOS ein geringerer Verzugsschaden entstanden ist. Wechsel werden nur nach Vereinbarung akzeptiert. Solange alte Rechnungen offen stehen, ist ein Skontoabzug unzulässig.
 
7. Gewährleistung
Der Besteller ist verpflichtet, die hergestellten Ton-, Bild- oder sonstigen Datenträger unve rzüglich sorgfältig auf Mängel zu untersuchen. Sollte er dabei einen Mangel feststellen, ist er verpflichtet, MYCOS unverzüglich den Mangel anzuzeigen. Unterlässt der Besteller die unverzügliche Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, soweit sie nicht Mängel aufweist, die bei einer sorgfältigen Untersuchung nicht erkennbar waren. Zeigt sich ein solcher verdeckter Mangel, ist der Besteller verpflichtet, diesen Mangel ebenfalls unverzüglich MYCOS anzuze igen. Anderenfalls gilt die Ware auch hinsichtlich dieses Mangels als genehmigt. Den Besteller treffen die gleichen Untersuchungs- und Rügepflichten auch hinsichtlich einer Mehr- oder Minderlieferung mit den gleichen rechtlichen Folgen. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % gelten als genehmigt. Zeigt der Besteller MYCOS einen Mangel unverzüglich an, ist MYCOS berechtigt, Ersatz zu leisten. Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung besteht erst, nachdem auch die Ersatzlieferung mangelhaft war, wobei auch hinsichtlich der Ersatzlieferung die gleichen Untersuchungs- und Rügepflichten wie bei der ersten Lieferung gelten.
 
8. Haftung
Die Haftung von MYCOS beschränkt sich auf die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie die vorsätzliche oder grob fahrlässige Ve rletzung anderer Vertragspflichten durch leitende Angestellte und einfache Erfüllungsgehilfen, wobei eine Haftung für einfache Erfüllungsgehilfen dann nicht besteht, sofern ein Handelsbrauch eine Haftung für einfache Erfüllungsgehilfen nicht vorsieht. Die Haftungsbeschränkung erstreckt sich auf jeden vertraglichen und gesetzlichen Haftungsgrund einschließlich Verschulden bei Vertragsschluss, positiver Vertragsverletzung, Verzug und Unmöglichkeit.
 
9. Rechtegarantie
Der Besteller garantiert, dass er berechtig t ist, die Ton-, Bild- oder sonstigen Datenträger in der Bundesrepublik Deutschland vervielfältigen zu dürfen. Er garantiert insbesondere, dass die Vervielfältigung nicht gegen Urheber- und verwandte Schutzrechte, sonstige gewerbliche Schutzrechte, das Wettbewerbsrecht, Strafgesetze oder Jugendschutzbestimmungen verstößt. Der Besteller trägt die alleinige Verantwortung für den Erwerb von Nutzungsrechten von Verwertungsgesellschaften, die für die Vervielfältigung und den Vertrieb der Ton -, Bild- oder sonstig en Datenträger erforderlich sind. Sollte aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung der Parteien die Anmeldung und Bezahlung solcher Lizenzen durch MYCOS erfolgen, ist MYCOS berechtigt, die dabei anfalle nden Auslagen vom Besteller als Vorauszahlung zu fordern und die Produktion der Ton-, Bild- oder sonstigen Datenträger solange einzustellen, wie der Besteller die erforderliche Vorauszahlung nicht erbracht hat. Der Besteller wird MYCOS in diesem Falle außerdem spätestens mit Übergabe der Fertigungsmaterialien alle Informationen mitteilen, die für die ordnungsgemäße Anmeldung bei allen einschlägigen Verwertungsg esellschaften benötigt werden. Wenn MYCOS von Dritten wegen der Verletzung eines der vorgenannten Rechte in Anspruch genommen wird, stellt der Besteller MYCOS von allen Kosten, die mit der Inanspruchnahme verbunden sind, einschließlich der Gerichts- und Rechtsanwaltskosten frei. MYCOS ist nicht verpflichtet, sich gegen die Inanspruchnahme zu verteidigen. Sobald MYCOS von Dritten wegen der Verletzung eines der genannten Rechte in Anspruch genommen wird, wird MYCOS den Besteller hiervon unverzüglich benachrichtigen. Der Besteller ist verpflichtet, mit dem Dritten unverzüglich Kontakt aufzunehmen und sich zur Verantwortung für die Herstellung zu bekennen.
 
10. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsabtretung

Die von MYCOS hergestellten Ton -, Bild- oder sonstigen Datenträger bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Zahlungsansprüche von MYCOS gegen den Besteller - gleich aus welchem Rechtsgrund - Eigentum von MYCOS. Sofern der Besteller die Ware zum gewerblichen Weitervertrieb herstellen ließ, ist er bis auf Widerruf durch MYCOS berechtigt, die hergestellten Ton-, Bild- oder sonstigen Datenträger an gewerbliche Abnehmer weiterzuverka ufen. In diesem Falle tritt der Besteller schon jetzt seine Forderungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an MYCOS ab. Der Besteller ist berechtigt, die abgetretene Forderung einzuziehen. Der Besteller verliert diese Berechtigung, wenn eine von MYCOS gesetzte Zahlungsfrist fruchtlos verstreicht, die MYCOS dem Besteller mit der Androhung gesetzt hat, bei Fristablauf die Abtretung den Abnehmern des Bestellers offen zu legen . Der Besteller ist verpflichtet, MYCOS sämtliche gewerblichen Abnehmer der von MYCOS hergestellten Ton-, Bild - oder sonstigen Datenträger unter Angabe von Namen und Anschriften unverzüglich anzuzeigen, sobald der Besteller die Ton-, Bild- oder sonstigen Datenträger an den jeweiligen Abnehmer übergeben hat.

Wenn der Besteller mit seinem Abnehmer ein Kontokorrent vereinbart hat, wird anstelle der abgetretenen Forderung aus dem Einzelgeschäft zwischen dem Besteller und seinem Kunden die Forderung des Bestellers aus dem Kontokorrent an MYCOS nach gleicher Maßgabe abgetreten. Die Abtretung der Forderung aus dem Kontokorrent erfolgt in Höhe des Weiterverkaufspreises der Vorbehaltsware. Versich erungs- und Schadenersatzansprüche des Bestellers gegen seinen Kunden werden gleichzeitig abgetreten.

Soweit die Forderung des Be stellers gegen seinen Kunden aus der Warenlieferung oder dem Kontokorrent die Forderung von MYCOS gegen den Besteller überschreitet, bezieht sich die Abtretung an MYCOS auf den erststelligen Teilbetrag der Forderung des Bestellers gegen den Kunden. Wurde der erststellige Teilbetrag oder ein weiterer Teilbetrag der Gesamtforderung befriedigt, ohne dass die Zahlungsansprüche von MYCOS gegen den Besteller erfüllt wurden, erstreckt sich die Abtretung auf den jeweils erstrangigen nachfolgenden Zahlungsanspruch des Bestellers gegen seinen Kunden.

Der Besteller überträgt MYCOS bis zur vollständigen Bezahlung des MYCOS aus der Bestellung zustehenden Entgeltes seine Rechte an den von MYCOS vervielfältigten Tonaufnahmen als Tonträgerhersteller aus § 85 UrhG zur Sicherheit. Gleichzeitig tritt er MYCOS zur Sicherheit seine Ansprüche aus § 86 UrhG einschließlich der Ansprüche gegen die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten GmbH ab. Der Besteller ist berechtigt, bis auf Widerruf durch MYCOS die Leistungsschutzrechte des Tonträgerherstellers einschließlich der Ansprüche aus § 86 UrhG im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gerichtlich und außergerichtlich wahrzunehmen. Diese Berechtigung endet, wenn der Besteller die Ansprüche von MYCOS aus der Herstellung des Tonträgers nicht befriedigt hat, nachdem MYCOS ihm zur Erfüllung der Ansprüche eine Frist von mindestens drei Wochen mit der Androhung gesetzt hat, sämtliche Rechte des Tonträgerherstellers nach fruchtlosem Ablauf der Frist selber wahrzunehmen und ge genüber Dritten die Übertragung der Rechte des Tonträgerherstellers bzw. Abtretung des Rechts aus § 86 UrhG offen zu legen.

Soweit der Besteller nicht Inhaber der Leistungsschutzrechte des Tonträgerherstellers ist oder die Rechte nicht übertragen darf, übe rträgt er zur Sicherheit an den von MYCOS vervielfältigten Filmaufnahmen unter den gleichen Bedingungen und mit der gleichen Maßgabe an MYCOS seine Rechte als Filmproduzent gem. §§ 94, 95 UrhG, einschließlich der Vergütungsansprüche gegen die Verwertungsge sellschaft, deren Mitglied der Besteller ist. Soweit der Besteller weder Inhaber der Rechte des Tonträgerherstellers noch der Rechte des Filmproduzenten ist oder deren Rechte übertragen darf, überträgt er MYCOS nach vorstehender Maßgabe und unter den vorstehenden Bedingungen die Rechte des Herstellers einer Datenbank gem. § 87 b) UrhG.

Die MYCOS übertragenen Leistungsschutzrechte fallen mit dem vollständigen Ausgleich der Forderung von MYCOS aus der Herstellung der Ton-, Bild- oder sonstigen Datenträger nebst Nebenforderungen ohne weiteres auf den Besteller zurück. MYCOS und der Besteller einigen sich insoweit bereits jetzt auf den Rückfall der Rechte bei Eintritt der Bedingung.

 
11. Kennzeichnung und Werbung
MYCOS ist berechtigt, die produzierten Ton-, Bild- oder sonstigen Datenträger dezent, aber sichtbar nach Belieben mit einer eigenen Marke zu versehen. MYCOS darf in branchenüblicher Weise mit einem Hinweis auf den Besteller oder den produzierten Ton-, Bild- oder sonstigen Datenträger Eigenwerbung machen.
 
12. Schlussbestimmungen
Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Soweit von einer Bestimmung des Vertrages abgewichen werden soll, ist die Schriftform erforderlich. Dies gilt auch für eine Abrede, mit der für die Zukunft vom Schrif tformerfordernis abgesehen werden soll. Sollte eine der Individualabreden der Parteien unwirksam sein, verpflichten sich die Parteien, diese Individualabrede durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Sollte eine der Allgeme inen Geschäftsbedingungen von MYCOS unwirksam sein, gelten die übrigen Bestimmungen fort. Die Parteien vereinbaren die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hennstedt, soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist. MYCOS ist berechtigt, Daten des Auftraggebers in seiner EDV-Anlage zu speichern und zur Erfüllung dieses Vertrages sowie zur Durchsetzung von Ansprüche von MYCOS gegen den Besteller an Dritte weiterzugeben.
 
 
Stand Januar 2004